Waffenkauf

Waffenkauf

Der Waffenkauf in der Schweiz wird durch das Gesetz geregelt. Bitte beachten Sie, dass diese Seiten keine Rechtsbelehrung sind.

Die Schweizerische Waffengesetzgebung gilt als eine der liberalsten der Welt. Besitz und Erwerb von Waffen und Munition ist grundsätzlich jedem unbescholtenen Bürger gestattet, sofern das Gesetz dazu keine besonderen Bestimmungen enthält.

Das heutige Waffengesetz ist seit dem 12. Dezember 2008, mit Revision / Verordnung vom 28. Juli 2010, durch parlamentarische Beratung und wegen des Beitritts der Schweiz zum Schengener Abkommen, in Kraft.

Folgende neu geregelte Punkte haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

  • Das Erwerbsverbot für diverse südosteuropäische Staatsbürger wurde zu einem Besitzverbot ausgeweitet.
  • Für den Handel von Waffen unter Privatleuten ist auch ein Waffenerwerbsschein nötig und es muss ein schriftlicher Vertrag erstellt werden. Einzelne Ausnahmen bestehen weiterhin. Z. Bsp. für Sportrepetierer.
  • Sämtliche Handänderungen müssen der Polizei gemeldet werden (Vertragskopie).
  • “Gefährliche Gegenstände” wurden neu definiert: z. Bsp. Werkzeuge, Sport- oder Haushaltsgeräte wie Hammer, Küchenmesser oder Baseballschläger. Diese Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Mitführen auf Grund von bestimmungsgemässer Nutzung gerechtfertigt ist.
    Schweizer Taschenmesser sind hier explizit ausgenommen und werden nicht als «gefährlicher Gegenstand» angesehen.
  • Die zeitliche Grenze für antike Waffen wurde auf 1870 verlegt.
  • Zum Munitionserwerb ist neu nur noch berechtigt, wer auch die zugehörige Waffe erwerben dürfte.
  • Für den Waffenerwerb ist neu zwingend ein Erwerbsgrund anzugeben, sofern der Erwerb nicht für Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke erfolgt.
  • Die Messerdefinitionen, -erlaubnisse und -einschränkungen wurden erneut angepasst.
  • Anonymes Anbieten von Waffen auf elektronischen Plattformen ist verboten.
  • Der Europäische Feuerwaffenpass wurde für die Schweiz eingeführt. Dieser kann das Reisen mit Waffen erleichtern, sämtliche lokalen Gesetze sind trotzdem zu beachten.
  • Neu geregelt wurde auch das Schiessen ausserhalb von offiziellen Schiessanlagen an öffentlich zugänglichen Orten.

Bitte beachten Sie:
Dies ist nur eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte und keine Rechtsauskunft. Den genauen Wortlaut finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html

Waffenerwerbsschein

Nach heute geltendem Schweizerischen Recht benötigen Sie für folgende Waffen und Sportgeräte einen Waffenerwerbsschein (kurz WES):

  • Halbautomaten (z.B. Sturmgewehr 57, Sturmgewehr 90, kurz: alle Waffen die selber nachladen)
  • Kurzwaffen (Revolver, Pistolen und mehrschüssige Vorderlader)
  • Vorderschaftrepetierer (Pump-Action)
  • Unterhebelrepetierer (Lever-Action)
  • Scharfschützengewehre
  • Ausländische Militärgewehre (Halbautomaten)
  • Wesentliche Waffenbestandteile wie z.Bsp. Verschluss, Lauf und Kleinkalibersystem

Für den Erwerb der folgenden Waffen benötigen Sie keinen Waffenerwerbsschein:

  • Standardgewehre / Sportgewehre mit einem Repetiersystem (Karabiner 11 und 31, Infanteriegewehr 11)
  • Einschüssige Gewehre
  • Jagdwaffen, welche die eidgenössische / kantonale Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt
  • Sportgewehre die für Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind
  • Einschüssige Vorderlader
  • Einschüssige und mehrläufige Gewehre
  • Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden (Antike Waffen)
  • Hieb- und Stichwaffen die vor 1900 hergestellt wurden
  • Airsoft- und Druckluftwaffen (Luftgewehr, Luftpistole)
  • Pfeilbogen
  • Armbrust

Diese Aufstellung gilt für neue und gebrauchte Waffen. Auch beim Verkauf von Privat an Privat.

Als Schweizer Bürger bekommen Sie mit dem folgenden Vorgehen einen Waffenerwerbsschein:

1. Auszug aus dem Zentralstrafregister beschaffen:

Entweder:

  • Auszug aus dem Zentralstrafregister online bestellen und bezahlen: KLICK (öffnet sich in neuem Fenster)
  • Bei Ihrer Poststelle am Schalter
  • Schriftlich mit Formular KLICK (neues Fenster) … ausfüllen, einzahlen und absenden.

Kosten: Fr. 20.–

Wenn Sie aus Bern den Auszug erhalten haben, bringen oder senden Sie diesen eingeschrieben zusammen mit:

  • des Waffenerwerbsscheins, welchen Sie bei Ihrer Wohngemeinde oder der Polizei vorgängig beziehen können
  • einer Kopie Ihres gültigen amtlichen Ausweises (ID, Pass)

der zuständigen Behörde Ihrer Wohngemeinde.

2. Waffenerwerbsschein beantragen:

Entweder:

  • Antrag für den Waffenerwerbsschein online ausfüllen und ausdrucken: KLICK (öffnet sich in neuem Fenster).
    Das ausgefülle Formular der zuständigen Behörde abgeben oder einsenden.

Oder:

  • WES – Formular downloaden, ausfüllen und bei der zuständigen Behörde abgeben oder einsenden. KLICK (öffnet sich in einem neuem Fenster)

Es muss immer ein Grund angegeben werden. Auch für Sportschützen, Sammler oder Jäger.

Kosten: Fr. 50.–

3. Waffe kaufen

Mit dem Waffenerwerbsschein können Sie bis zu 3 Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile beim gleichen Händler erwerben.
Sie können nun mit dem Waffenerwerbsschein zum Waffenhändler Ihres Vertrauens oder zu einem privaten Verkäufer gehen, um das für Sie passende Sportgerät zu kaufen.